Grundsätzlich gilt die größte Sorge des Mandanten der professionellen Bearbeitung seines Rechtsstreits. Um professionelle Arbeit leisten zu können, muss der Rechtsanwalt auch entsprechende Gebühren erheben.
Erstberatung
Die Kosten sind abhängig von Dauer und Umfang der Beratung. Für die sogenannte Erstberatung gibt es für Verbraucher eine gesetzliche Höchstgrenze von 190 Euro zuzüglich 20 Euro Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
Beratung am Telefon
In wenigen Ausnahmefällen kann eine telefonische Beratung bereits ausreichen. In den meisten Fällen ist jedoch Einsicht in vorhandene Unterlagen und ein ausführliches Gespräch mit dem Mandanten erforderlich, um ein rechtliches Problem klären zu können. Kostenlose Auskünfte sind daher grundsätzlich nicht möglich. Der erste Anruf oder die erste E-Mail als unverbindliche Anfrage löst jedoch nicht sofort Gebühren aus. Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten übernimmt, können Sie zunächst kostenlos und unverbindlich per Telefon oder E-Mail den Sachverhalt schildern und (jedenfalls überschlägig) die Kosten erfragen. Sobald ich in der Sache inhaltlich tätig werde, fallen – sofern nicht anders vereinbart – die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an.
Rechtsschutzversicherung
Wenn für Ihre Angelegenheit Kostenschutz erteilt wurde, werden von der Rechtsschutzversicherung sämtliche Kosten, sowohl Rechtsanwalts- als auch Gerichtskosten, gezahlt. Haben Sie aber mit der Versicherung eine Selbstbeteiligung (häufig 150-250 Euro) vereinbart, dann müssen Sie bis zu diesem Betrag die entstehenden Kosten selbst tragen.
Kostendeckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung
Grundsätzlich kann der Versicherte vor dem Besuch beim Rechtsanwalt selbst die Kostenschutz- oder Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung einholen. Die Versicherungen sind auch verpflichtet, dem Versicherungsnehmer gegenüber die Zusage zu erteilen und dürfen nicht auf den Rechtsanwalt verweisen. Viele Rechtsanwälte bieten die Einholung der Deckungszusage als Serviceleistung an. Solange sich hieraus kein umfangreiches Problem entwickelt, ist diese kostenfrei, es sei denn, dies wird zuvor ausdrücklich anders vereinbart.
Besonderheiten des Verkehrsrechts
Sind Sie bei einem Verkehrsunfall nicht der Verursacher, muss grundsätzlich die Versicherung des Unfallgegners auch Ihre Rechtsanwaltskosten übernehmen. Daher ist meist bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen ein Einschalten Ihrer Rechtsschutzversicherung gar nicht notwendig. Für ein gerichtliches Verfahren sieht das hingegen anders aus. Vor allem im Bereich des Verkehrsrechts sollte man (möglichst) nicht ohne Versicherung in ein Gerichtsverfahren gehen. Bei einem Verkehrsunfall müssen häufig Gutachten eingeholt werden. Der Vorschuss für den Sachverständigen kann mehrere Tausend Euro betragen, die meist der Kläger aufbringen muss. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt jedoch auch diese Kosten. Aber auch ohne Rechtsschutzversicherung können die Ihnen zustehenden Ansprüche meist vollständig durchgesetzt werden. Die im Verfahren entstehenden Kosten müssen nämlich letztlich von dem Unterliegenden getragen werden.
Umfang der Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutz besteht nur insoweit, als auch ein Versicherungsvertrag geschlossen wurde. Einige Rechtsgebiete sind generell nicht in der Rechtsschutzversicherung enthalten. Welche das sind, ist nicht bei allen Versicherungen gleich und ergibt sich aus den jeweiligen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB). Strafsachen sind grundsätzlich in den ARB ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht aber für Delikte, die fahrlässig begangen wurden (z.B. fahrlässige Körperverletzung)
Wird man wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt, muss man die Rechtsanwaltskosten selbst tragen.
Bußgeldverfahren
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, müssen Sie sich über Kosten keine Gedanken machen. Wenn Sie das Gefühl haben, dass der Bescheid nicht rechtmäßig ist, sollten Sie daher immer Ihren Rechtsanwalt aufsuchen. Nach Einsicht in die Bußgeldakten kann Ihnen der Anwalt dann Auskunft geben, ob sich ein gerichtliches Verfahren lohnt oder der Einspruch zurückgenommen werden sollte. Allerdings verweigern manche Versicherer bei sehr geringen Geldbußen die Kostenübernahme zunächst. In vielen Fällen gelingt es dann meist doch, die Kostenübernahme auch dafür zu erhalten. Gerne berate ich Sie diesbezüglich bei Bedarf.
Höhe der Rechtsanwaltsgebühren
Die Gebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Im Bereich des Zivilrechts richten sich die Kosten nach dem Streitwert, bei einer Forderung ist das der konkrete Betrag, in anderen Fällen, z.B. bei der Kündigung einer Wohnung, gibt es Streitwerttabellen. Auch Dauer oder Umfang der Tätigkeit sind bei der Bezifferung der Kosten zu berücksichtigen.
Im Strafrecht gibt es dagegen sogenannte Rahmengebühren. Es ist eine Unter- und eine Obergrenze festgelegt, innerhalb derer sich der Rechtsanwalt halten muss. Ob sich die Gebühren eher im unteren oder oberen Rahmen bewegen, liegt im Ermessen des Rechtsanwalts, ist aber in der Regel abhängig davon, wie umfangreich die Tätigkeit war.
Grundsätzliches
Für die Anwaltskosten haftet zunächst der Auftraggeber, sodass der Rechtsanwalt berechtigt ist, gegenüber diesem abzurechnen. In Verkehrsunfallsachen erfolgt die Abrechnung aber meist über die gegnerische Versicherung und bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten mit der Rechtsschutzversicherung oder über Prozesskostenhilfe. Wenn man einen Prozess gewonnen hat, hat man in der Regel einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner. Diesen Anspruch mache ich unmittelbar nach dem Prozess für Sie geltend. Sollte im Einzelfall der Gegner zahlungsunfähig sein, kann man möglicherweise den Anspruch nicht durchsetzen und der Mandant bleibt auf seinen eigenen Rechtsanwaltskosten sitzen.
Besonderheiten des Arbeitsrechts
Im Arbeitsrecht dagegen gibt es im erstinstanzlichen Verfahren generell keine Kostenerstattung. Das bedeutet: Selbst wenn Sie Ihre Klage gewinnen, müssen Sie Ihre Rechtsanwaltskosten selbst tragen. Für diesen Fall ist daher eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll oder bei Vorliegen der Voraussetzungen die Beantragung von Prozesskostenhilfe anzuraten.
Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe / Beratungshilfe
Für das vorgerichtliche Verfahren oder eine Beratung können Sie sich bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht einen sogenannten Berechtigungsschein für Beratungshilfe besorgen. Der Rechtsanwalt kann dann direkt mit dem Gericht abrechnen. Für Sie fällt lediglich eine Eigenbeteiligung in Höhe von 15 Euro an.
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens können Sie Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe bei Vorliegen der genau festgelegten Voraussetzungen beantragen. Meist macht das der Rechtsanwalt für Sie. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen jedoch nicht nur die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, die Klage oder die Verteidigung gegen eine Klage muss auch hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten. Wird die Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt, müssen Sie die Kosten (auch für den Antrag) selbst tragen.
Abrechnung auf Stundenbasis
Eine Abrechnung auf Stundenbasis ist im Einzelfall möglich und wird individuell ausgehandelt. Falls Sie eine Stundensatzvereinbarung wünschen, dürfen Sie mich selbstverständlich darauf ansprechen.
Stephan Becker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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